Statuten

I. Name, Sitz, Zweck

Art. 1 Name, Sitz

  1. Der Historische Verein Weisslingen (nachstehend Verein genannt) ist eine politischund konfessionell neutrale Vereinigung im Sinne von ZGB 60ff und hat seinen Sitz in Weisslingen, Kanton Zürich.

Art. 2 Zweck

  1. Der Verein bezweckt:
    1. Die Pflege und Vertiefung des geschichtlichen Bewusstseins in der Gemeinde Weisslingen.
    2. Die Förderung ortsgeschichtlicher Forschung.
    3. Den Schutz archäologischer Stätten und geschichtlich wertvoller Gebäude.
    4. Die Sammlung und Erhaltung kultureller und historischer Gegenstände und Dokumente.
    5. Die Verwaltung und Ausstellung des Sammelgutes in einem Ortsmuseum oder sonstigen geeigneten Räumen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person nach Erreichen des 16. Altersjahr werden. Die Aufnahme wird durch die schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Beitritt wird durch den Vorstand genehmigt. Er kann den Beitritt ohne Angaben von Gründen ablehnen.

  2. Das Mitglied verpflichtet sich, den Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

  3. Der Verein unterscheidet zwischen:
    1. Einzelmitglieder.
    2. Paarmitglieder. Diese Mitgliedschaft wird geschlechtsunterschiedlichen oder gleichgeschlechtlichen Partnern ermöglicht, sofern sie im gleichen Haushalt leben.
    3. Juristische Personen.
    4. Ehrenmitglieder. Der Verein kann Mitglieder, die sich durch besondere Verdienste für den Verein ausgezeichnet haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages befreit.

  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen. Er ist dem Vorstand in schriftlicher Form mitzuteilen. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist trotzdem geschuldet. 

  5. Mitglieder, die den Ruf des Vereins schwer schädigen, ihren Interessen grob zuwiderhandeln oder beharrlich gegen die Statuten oder statutengemässe Beschlüsse verstossen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekurs Recht an die nächste ordentliche Generalversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten (Postadresse) zuhanden der Generalversammlung zu richten.

  6. Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, werden vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekurs Recht an die Generalversammlung zusteht. Ein Wiedereintritt wird grundsätzlich einem Neueintritt gleichgestellt.

  7. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

III. Organisation

Art. 4 Organe

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Generalversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 5 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung hat jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres zu erfolgen.

  2. Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemässer Einladung (Art. 6, Abs. 5e) in jedem Fall beschlussfähig.

  3. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Absenz vom Vizepräsidenten geleitet.

  4. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens einer Woche vor der Versammlung an den Präsidenten zu richten.

  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretungen für andere Mitglieder sind nicht zulässig.

  6. Wo nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme. Wo in den Statuen die männliche Form verwendet wird, ist die weibliche Form mitgemeint. 

  7.  Der Generalversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
    1. Wahl der Stimmenzähler.
    2. Abnahme der Protokolle der Generalversammlungen.
    3. Kenntnisnahme des Revisionsberichts
    4. Abnahme der Jahresrechnung
    5. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
    6. Décharge Erteilung des Vorstands
    7. Genehmigung des Budgets
    8. Wahl des Präsidenten, den übrigen Vorstandsmitgliedern und den Revisoren
    9. Festlegung der Mitgliederbeiträge. Dieser wird jeweils für das darauffolgende Vereinsjahr festgelegt.
    10. Festlegung der finanziellen Kompetenzen des Vorstands (Art. 13, Abs. 2).
    11. Rekurse von vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedern.
    12. Behandlung und Beschluss von Anträgen vom Vorstand und von Mitgliedern.
    13. Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    14. Bestätigung der Einsetzung allfälliger Kommissionen und deren Kompetenzen welche durch den Vorstand bestellt werden.
    15. Errichtung und Änderung von Statuten mit Zweidrittelmehrheit.
    16. Auflösung des Vereins gemäss Art. 16.

  8. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.

  9. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen.

Art. 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar / Chronikverantwortlichen, dem Kassier / Finanzverantwortlichen, dem Hausverwalter Sprüzehüüsli, sowie mindestens einem bis maximal drei Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird jeweils für eine dreijährige Amtsperiode gewählt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Wiederwahl des Vorstands kann in Globo durchgeführt werden, sofern die Generalversammlung damit einverstanden ist. Die Bestätigung des Präsidenten durch die Generalversammlung hat in jedem Fall separat zu erfolgen.

  3. Gibt es während des laufenden Jahrs eine Vakanz, die zwingend wiederbesetzt werden muss, so wählt der Vorstand einen Ersatz. Dieser wird an der nächsten Generalversammlung bestätigt.

  4. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die Generalversammlung direkt gewählt wird. Wo in den Statuen die männliche Form verwendet wird, ist die weibliche Form mitgemeint. 

  5. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist für alle Geschäfte gemäss Zweck des Vereins (Art. 2) zuständig. Er beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
    1. Erstellung eines Jahresprogramms.
    2. Organisation und Durchführung von Anlässen.
    3. Organisation der Vermietung des Sprüzehüüsli
    4. Pflege des Ortsmuseums. Er ist ermächtigt, im Rahmen der verfügbaren Mittel des Vereins, Sammelgut zu kaufen, zu tauschen, restaurieren zu lassen oder Schenkungen entgegenzunehmen.
    5. Einberufung der Generalversammlung. Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor der Versammlung (Postaufgabe) mit der Traktandenliste zu erfolgen.

  6. Der Präsident beruft den Vorstand ein und erstellt eine Traktandenliste. Vorstandsitzungen können bei Bedarf auch mittels eines Webmeetings durchgeführt werden.

  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

  8. Bei Bedarf können Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem Weg per Post oder E-Mail erfolgen und sind im Protokoll der nächsten Vorstandsitzung festzuhalten. Ein Beschluss auf dem Schriftweg bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen im Vorstand. Die Annahme oder Ablehnung eines Antrages muss spätestens fünf
    Arbeitstage nach Antragstellung beim Präsidenten oder dessen Stellvertreter eintreffen.

  9. Eine Amtsenthebung des Präsidenten oder eines Vorstandsmitglieds kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Diese ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sollte durch zerrüttete Verhältnisse die Vorstandsarbeit nicht mehr möglich sein, so ist gegebenenfalls eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig, es
    besteht kein Rekursrecht

Art. 7 Revisoren

  1. Die Generalversammlung wählt einen Revisor und einen Ersatzrevisor. Diese werden für eine dreijährige Amtszeit gewählt. Tritt ein Revisor während der Amtsperiode zurück, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Die Wiederwahl der Revisoren kann in Globo durchgeführt werden,
    sofern die Generalversammlung damit einverstanden ist.

  2. Der Revisor oder bei dessen Verhinderung der Ersatzrevisor prüft die Rechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung Bericht. Er stellt Antrag auf Genehmigung, Rückweisung oder Nichtgenehmigung der Jahresrechnung. 

Art. 8 Grundsatz ehrenamtliche Tätigkeit

  1. Die Mitglieder und der Vorstand des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

  2. Mitglieder können für Arbeiten oder Dienstleistungen in einem Auftragsverhältnis gegenüber dem Verein stehen. Der Vorstand regelt solche Aufträge innerhalb seiner Kompetenzen.

  3. Spesen werden grundsätzlich gegen Vorlage der Belege vom Verein übernommen. Pauschalspesen sind durch den Vorstand zu verabschieden

IV. Mittel

Art. 9 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und setzt die erwirtschafteten Mittel zweckgebunden ein.

Art. 10 Mitgliederbeitrag

  1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt.
  2. Austretende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.

Art. 11 Mittelbeschaffung / Öffentlichkeitsarbeit

  1. Zur Erreichung seines Zweckes sorgt der Verein für die notwendigen Mittel, wie zum Beispiel durch:
    1. Vermietung des Sprüzehüüslis.
    2. Verkauf von Büchern und Werbematerial.
    3. Erhältlich machen von Subventionen.
    4. Freiwillige Beiträge oder Schenkungen von Gönnern.
    5. Organisation und Durchführung von internen und externen Anlässen.
    6. Teilnahme an Veranstaltungen, zum Beispiel Märkte.

  2. Der Verein kann durch private und öffentliche Beiträge durch Zuwendungen jeder Art, sowie durch Dienstleistungen weitere Mittel beschaffen.

Art. 12 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 

Art. 13 Kompetenzen

  1. Der Vorstand hat die Ausgabenkompetenz innerhalb des von der Generalversammlung verabschieden Budgets. Die Budgetierung hat auf Ebene der Kostenstelle zu erfolgen. Er darf diese Kompetenz um maximal 10% überschreiten. Ausgenommen davon ist der Kauf von Sammelgut (Art. 6, Abs. 2d)

  2. Die Generalversammlung erteilt dem Vorstand zusätzlich jährlich die folgenden Kompetenzen:
    1. Maximaler jährlicher Totalbetrag für Investitionen im Vereinsjahr.
    2. Ausgabekompetenz für das einzelne Vorstandsmitglied pro Einzelfall.
    3. Ausgabekompetenz für zwei Vorstandsmitglieder zusammen pro Einzelfall.
    4. Jährliche Ausgabenkompetenz für den Hausverwalter Sprützehüsli.

  3. Grössere Investitionen, als in der Kompetenz des Vorstands liegend, sind von der Generalversammlung zu genehmigen. Grössere Einzelausgaben, als in der Kompetenz von zwei Vorstandmitgliedern, sind vom gesamten Vorstand zu bewilligen. Der Vorstand hat die Kompetenz für kurzfristig notwendige grössere Investitionen die aufgrund von nichtvorhersehbaren Ereignissen welche den Vereinsbetrieb, insbesondere die Vermietung des Sprützehüsli, Einschränken oder Verunmöglichen, die erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Die Ausgaben / Schlussrechnung sind durch die darauffolgende Generalversammlung zu bestätigen.

Art. 14 Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

  2. Eine Haftung des einzelnen Mitgliedes über den festgesetzten Mitgliederbeitrag ist ausgeschlossen.

  3. Rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes kollektiv. Für den Geldverkehr sind der Kassier und der Präsident einzeln zeichnungsberechtigt.

Art. 15 Vermögen

  1. Jeder persönliche Anspruch des Mitgliedes auf das Vermögen des Vereins ist ausgeschlossen.